Der Kostenträger für die heilpädagogische Behandlung ist das jeweils zuständige Sozialamt, Jugendamt oder auch das entsprechende Amt des
Landkreises. Die rechtliche Grundlage hierfür sind in den § 53 SGB XII, sowie § 35 a SGB VIII. Neben dem Antrag der Eltern wird außerdem eine ärztliche Stellungnahme (Formblatt A) von einem
Kinderarzt oder einem Kinder- und Jugendpsychiater benötigt. Es besteht auch die Möglichkeit der Privatfinanzierung.
Die Behandlungssätze der Praxis sind durch den Berufsverband der Heilpädagogen anerkannt.